Lucas Schönborn
Legal Tech - Myth and Facts
Die Rechtsbranche insgesamt gilt als veraltet, verstaubt und langsam. Innovation kommt, wenn überhaupt, dann nur schwerfällig voran. Neben digitalen (Recherche-)Datenbanken hat es keine nennenswerten technischen Innovationen in den letzten Jahrzehnten gegeben. Investoren, die aus der Digitalszene kommen, schrecken vor alteingesessenen Anwälten zurück. Der Gesetzgeber stellt sich schützend vor die Anwaltschaft, um das Rechtsberatungsmonopol zu sichern. Wagt man etwas Neues, kann man sich auf lange berufsrechtliche Prozesse einstellen. So ein Vorurteil.
Das andere Extrem - das Modell des Anwalts: Ein Auslaufmodell. Bald werden Algorithmen Rechtsstreitigkeit kostengünstig binnen Sekunden beilegen und wir werden die heutigen Berufsträger arbeitslos sehen. Ein Mythos, der sich ebenso hartnäckig hält.
Halten sie einem Fact Check stand?
Legal Tech ist eigentlich gar nicht erlaubt
Eine Frage, die gar nicht so leicht zu beantworten ist. Jedenfalls wenn es um B2C-Angebote geht. Fakt ist, es gibt das “Legal Tech Gesetz”, das am 11.06.2021 verabschiedet wurde und seit dem 01.10.2021 in Kraft ist (BT-Drs. 19/30495). Inhaltlich ist das Gesetz weder der große Wurf für die Legal Tech-Anbieter noch für die Anwaltschaft. Insbesondere sollte der Rechtsrahmen der verschiedenen Akteure angeglichen werden, damit sich diese auf Augenhöhe begegnen und Waffengleichheit herrscht. Problematisch war vor allem, dass die Anwaltschaft insgesamt keine bzw. nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Erfolgshonorare nehmen durften. Die als Inkasso-Unternehmen operierenden Legal Tech hingegen vollumfänglich. Ein ungleicher Wettbewerbsvorteil, der in begrenzten Fällen angepasst wurde. So dürfen nun auch Rechtsanwälte Erfolgshonorare nehmen, wenn sie außergerichtlich als Inkassodienstleister operieren. Darüber hinaus bei (pfändbaren) Geldforderungen, wenn sich diese nicht auf über 2.000€ belaufen. Verdeutlicht wird auch, dass weitergehende Dienstleistungen nicht mehr unter den Inkassobegriff fallen.
Fakt ist auch, dass es bisher zwei höchstrichterliche Urteile zu der Frage der Zulässigkeit von Legal Tech-Geschäftsmodellen ergangen sind, jedoch mit völlig unterschiedlichen Schwerpunkten. Diese behandeln jeweils die Frage, 1) ob ein solches Operieren als Inkasso-Dienstleister zulässig ist (wenigermiete) und 2) ob ein Vertragsgenerator eine Rechtsberatung im Einzelfall darstellt (Smart Law). In letzterem hat der BGH klargestellt, dass ein Vertragsgenerator nicht im konkreten Einzelfall tätig wird, was jedoch nach dem RDG Voraussetzung für das Erbringen einer Rechtsdienstleistung ist. Der Vertragsgenerator wird auch nicht dadurch konkret, dass der User sie einem konkreten Sachverhalt zuführt. Das LG Köln sah dies noch anders. Zudem hat der BGH in beiden Fällen angeführt, dass sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen lassen. Vielmehr ist es von einer Einzelfallbetrachtung abhängig, was noch erlaubt und was schon unzulässig ist. Zwar gewähren die Urteile keine umfassende Rechtssicherheit, jedoch zeigt sich eine innovationsfreundliche Tendenz der Rechtsprechung.
Anlass zur Hoffnung gewährt ein Blick in den Koalitionsvertrag. Dort heißt es auf S. 112 “wir erweitern den Rechtsrahmen für Legal Tech-Unternehmen, legen für sie klare Qualitäts- und Transparenzanforderungen fest und stärken die Rechtsanwaltschaft, indem wir das Verbot von Erfolgshonoraren modifizieren und das Fremdbesitzverbot prüfen.” (https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf). Ein Gesetzesentwurf ist jedoch bis dato noch nicht bekannt. Trotzdem bleibt es spannend abzuwarten, wie die Ampelkoalition verlässliche Rahmen schafft und dabei die technischen Innovationen der letzten Jahre in Gesetzesform gießt.
Der Anwalt steht im Wettbewerb mit den Algorithmen
Ein zweiter Mythos: Der Anwalt wird bald arbeitslos sein und Algorithmen werden die Dienstleistung erbringen. Dies entspricht auch nicht den Tatsachen. Dabei muss man sich vor Augen führen, wer die User sind. Es sind grob gesagt zwei Arten von Legal Tech Companies zu unterscheiden.
Einerseits solche, die sich direkt an den Verbraucher bzw. den User von Rechtsdienstleistung richten (B2C). Hat beispielsweise der eigene Flug Verspätung, kann man die Forderung gegen die Fluggesellschaft an eine Company abtreten. Solche Legal Techs bieten sich jedoch nur für ähnlich bzw. gleich gelagerte Fälle an. Schließlich kann ein Algorithmus keine komplexe Prozessstrategie entwickeln oder einordnen, was Treu und Glauben bedeutet. Rechtsfragen sind Wertungsfragen und unterliegen grundsätzlich keinem feststehenden Pfad nach einem Ja-/ Nein-Schema. Hier können Legal Techs auch technisch keine vollumfängliche Rechtsdienstleistung erbringen, sondern lediglich partiell repetitive Aufgaben übernehmen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass es bald einen goldenen allwissenden Algorithmusgibt, der eine Antwort auf alle Konfliktfragen hat. Vielmehr können einzelne Rechtsfragen gelöst werden, die sich für eine algorithmische Bearbeitung anbieten, also insbesondere repetitiv und wertungsfrei sind.
Andererseits solche, die sich in Anwältinnen und Anwälte richten, damit man schneller und effizienter arbeiten kann - also B2B Angebote. Dies kommt letztlich im Ergebnis auch den Mandantinnen und Mandanten zugute. Schließlich kann schneller gearbeitet werden, sodass weniger Kosten entstehen und in weniger Zeit das Output höher ist. Viele wiederholende Aufgaben werden somit hinfällig und können automatisiert werden. Ein Beispiel wäre das Erstellen einer Due Diligence. Ein erheblicher Zeitaufwand besteht darin, standardisierte Vertragsklauseln zu identifizieren, um Haftungsrisiken einzuschätzen. Hier können durch KI wiederkehrende Standardklauseln identifiziert werden. Die menschliche Arbeitskraft kann sich so auf Grenzfälle konzentrieren und einen erheblicher Teil der Arbeit automatisieren. Ein Effizienzgewinn.
Legal Tech erbringt “schlechte” Rechtsberatung
Recht ist wertungsabhängig. Wie bereits thematisiert kann ein Algorithmus nicht erfassen, was Treu und Glauben oder billiges Ermessen ist. Dennoch sind es vor allem wertungsunabhängige Fälle, die sehr ähnlich gelagert sind, für die Legal Tech interessant wird. Eines der prominentesten Beispiele dürfte dabei die Verspätung von Flugzeugen sein. Hier ist es von keinerlei Wertungen abhängig. Hatte das Flugzeug Verspätung, besteht ein Anspruch. In solchen Fällen kann eine Legal Tech-Company prüfen, ob ein Anspruch besteht oder nicht (und sich den Anspruch dann gegebenenfalls abtreten lassen). Verbraucherinnen und Verbraucher dürften hier ein sog. ”rationales Desinteresse” haben. Schließlich wäre der Streitwert in Höhe von wenigen hundert Euro so gering, dass sich eine gerichtliche Durchsetzung prozessökonomisch schlichtweg nicht lohnen würde. Hier führt Legal Tech also dazu, dass ein Feld erschlossen wird, das vorher mangels ökonomischen Interesses verschlossen blieb. Legal Tech führt trotz Schwächen also mitnichten zu mangelhafter Rechtsberatung, sondern erschließt vielmehr gänzlich neue Gebiete. Auch wenn die Rechtsfragen teilweise nicht optimal beantwortet werden und ein Mensch dies besser könnte, so ist es dennoch vorzugswürdig, den Anspruch in 90% der Fälle als in 0% durchzusetzen.
Investoren haben eigentlich gar kein Interesse an dem Thema
Ein weitverbreitetes Vourteil ist auch, dass Investoren gar kein Interesse an dem Thema hätten. Zugegeben: Wenn Start Ups wieder so viel Capital raisen, dass es auch medial außerhalb der Fachwelt auf Widerhall stößt, sind es meistens Fintechs und weniger Legal Techs. Auch übersteigt das Volumen des Kapitals am Markt der Fintech-Markt den Legal Tech-Markt um ein Vielfaches. Dennoch ist die Annahme, dass Legal Tech bestenfalls ein Nischendasein fristet, falsch. Alleine in den ersten 9 Monaten wurden 2021 am Gesamtmarkt laut TechCrunch über eine Milliarde USD geraised (https://news.crunchbase.com/venture/legal-tech-venture-investment/). Dabei ist die Ceiling noch lange nicht erreicht. 2017 wurden noch lediglich 82 Mio USD investiert, somit ist der Markt binnen 5 Jahren um das Zehnfache gewachsen. Was zwar gemessen am 40 Milliarden USD Fintech Volumen 2021 noch verhältnismäßig gering ist. Insgesamt ist der Markt für Legal Tech zwar auch kleiner als der FinTech-Markt. Dennoch wird der Markt auch weiterhin wachsen und möglicherweise bald auf Augenhöhe agieren.
Dabei steigt nicht nur bei externen Investoren das Interesse. Haben Kanzleien 2017 nur ca. 2,6 % ihres eigenen Budgets in Legal Tech investiert, so sind es 2020 bereits 4 % und es wird erwartet, dass sich die Zahl 2025 bereits auf ca. 12 % anhebt. Auch wenn der Markt verhältnismäßig noch klein ist, zeigt das Wachstum, welches enorme Wachstums- und Entwicklungspotential hier noch steckt. Der Markt wird sich neu ausrichten und neue Player etablieren.
Fazit
Legal Tech steckt insgesamt noch in den Kinderschuhen. Vorurteile, die in vielen Fällen nicht zutreffen, eine noch unklare Rechtslage und trotzdem enormes Wachstum. Weder wird die Anwaltschaft gänzlich überflüssig noch wird zeitnah eine Art “Wilder Westen” am Rechtsmarkt vorherrschen. Es werden neue Felder erschlossen, Arbeit wird effizienter und Recht insgesamt zugänglicher und transparenter. Vor allem der Zugang zum Recht ist für einen Rechtsstaat unentbehrlich. Die vorherrschenden Bedenken gegen Legal Tech sind größtenteils gegenstandslos.